Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Gartenstadt Halle eG
GWG Gartenstadt - Wohnen im Grüen

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Satzung (Stand 2004) Download der Satzung

Hausordnung (Stand 1993) Download der Hausordnung

Fragebogen für Mietinteressenten Download des Mieterkontaktbogens
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Wichtige Fragen und Antworten

Allgemeines Mietrecht

Laute Partys

Übermäßiger Partylärm in der Wohnung oder im Garten berech­tigt den Vermieter in Extremfällen zur fristlosen Kündigung. Das allerdings erst nach zuvor erteilter, erfolgloser Abmahnung. Mieter müssen prinzipiell Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und ab 22 Uhr auf die Einhaltung der Nachtruhe achten (OLG Düssel­dorf, WM 96, 56).

Laubentsorgung

Wenn im Herbst die Blätter fallen, steht Jahr für Jahr die Frage wohin mit dem Laub, das sich auf den Gehwegen, Vorgärten und Parzellen sammelt. Nach Angaben der Stadt gibt es verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung - wie z.B. kostenlos über die braune Tonne. Darüber hinaus sind das ganze Jahr über auch so genannte Grünschnittsäcke aus Papier erhältlich. Nähere Informationen erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle.

Mit Laub gefüllt, werden sie neben die Biotonne gestellt und dann von der Stadtwirtschaft auf den normalen Touren mit entsorgt. Kleinere Laubmengen können auch direkt in die Biotonne gegeben werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, Laub in einem beliebigen Behälter zu den Sammelstellen zu bringen und dort kostenlos auszuschütten.

Diese Sammelstellen befinden sich in der Äußeren Hordorfer Str. 12, der Radeweller Str. 15 und Schieferstraße 2.

Wer muß eigentlich die Haustür abschließen?

Der eine ärgert sich, wenn die Haustür offen bleibt, weil damit Eindringlinge leichtes Spiel haben. Der andere mag die Tür lieber offen, um im Notfall einen freien Fluchtweg zu haben. Aber die Mehrzahl der Mieter und Vermieter will ein abgeschlossenes Haus. Bleibt die Frage: Wer muß abschließen?
Der Vermieter: Das gilt aber nur dann, wenn die Hausordnung (die Bestandteil jedes Mietvertrages ist) keine anderen Verantwortlichkeiten festlegt. Hierzu ist in unserer Hausordnung nachfolgende Regelung enthalten "Zum Schutz der Hausbewohner und zur Einhaltung des Versicherungsschutzes ist die Haustür bei Eintritt der Dunkelheit, jedoch spätestens 20.00 Uhr, abzuschließen.
Hof- und Kellertüren sind immer abzuschließen. Im Übrigen ist das Offenstehenlassen der in das Haus führenden Türen - von notwendigen Ausnahmen abgesehen - für jede Tages- und Nachtzeit untersagt.

Kündigungsfristen im Todesfall eines Mieters

Immer wieder wird die Frage an uns herangetragen, welche Kündigungsfristen von Erben einzuhalten sind. Hierzu gibt es eine klare Regelung. Das Mietverhältnis zwischen den Vertragsparteien endet grundsätzlich nicht mit dem Tod des Mieters. Es gelten hier die Vorschriften der §§ 563 und 564 BGB.

Gemäß § 580 BGB ist bei Tod des Mieters sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (z.B. Eingang der Kündigung am 3.11.2003 Mietende 31.01.2004).

Stirbt das Mitglied, so setzt der verbleibende, im gemeinsamen Hausstand lebende, Ehegatte die Mitgliedschaft fort. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Willenserklärung, welche in dem Jahr wo der Erbfall eingetreten ist bei der GWG abgegeben werden muß. Gleichzeitig ist eine Kopie der Sterbeurkunde einzureichen.

Der verbleibende Ehegatte erhält dann eine neue Mitgliedsnummer und die vorhandenen Genossenschaftsanteile werden dieser Mitgliedsnummer gutgeschrieben. Der vorhandene Mietvertrag läuft unverändert weiter. Zu diesem Thema sehen Sie bitte auch in unserer Satzung unter § 9 nach.

Sollte kein Ehepartner vorhanden sein, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

Lüften im Treppenhaus

Immer wieder gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen über das Lüften des Treppenhauses. Auch in Bezug auf den Fachvortrag von Herrn Bothur und aus Erfahrungswerten ist es günstiger, das Treppenhaus über eine sogenannte Stoßlüftung zu lüften. Hierzu wird das Fenster ca. 3 mal täglich für 5 Minuten weit geöffnet. Dadurch kann ein kompletter Luftaustausch erfolgen. Dies erweist sich als günstiger, als die ständige Kippstellung des Fensters, da hierbei nur schwer ein Luftaustausch stattfinden kann und die Wände im Treppenhaus sehr stark auskühlen.

Sollten sie Fragen haben, die auf dieser seite nicht beantwortet wurden, kontaktieren Sie uns bitte und teilen uns diese mit.

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