Wichtige Fragen und Antworten

Laute Partys

Übermäßiger Partylärm in der Wohnung oder im Garten berech­tigt den Vermieter in Extremfällen zur fristlosen Kündigung. Das allerdings erst nach zuvor erteilter, erfolgloser Abmahnung. Mieter müssen prinzipiell Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und ab 22 Uhr auf die Einhaltung der Nachtruhe achten (OLG Düssel­dorf, WM 96, 56).

Kündigungsfristen im Todesfall eines Mieters

Immer wieder wird die Frage an uns herangetragen, welche Kündigungsfristen von Erben einzuhalten sind. Hierzu gibt es eine klare Regelung. Das Mietverhältnis zwischen den Vertragsparteien endet grundsätzlich nicht mit dem Tod des Mieters. Es gelten hier die Vorschriften der §§ 563 und 564 BGB.

Gemäß § 580 BGB ist bei Tod des Mieters sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (z.B. Eingang der Kündigung am 3.11.2003 Mietende 31.01.2004).

Stirbt das Mitglied, so setzt der verbleibende, im gemeinsamen Hausstand lebende, Ehegatte die Mitgliedschaft fort. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Willenserklärung, welche in dem Jahr wo der Erbfall eingetreten ist bei der GWG abgegeben werden muß. Gleichzeitig ist eine Kopie der Sterbeurkunde einzureichen.

Der verbleibende Ehegatte erhält dann eine neue Mitgliedsnummer und die vorhandenen Genossenschaftsanteile werden dieser Mitgliedsnummer gutgeschrieben. Der vorhandene Mietvertrag läuft unverändert weiter. Zu diesem Thema sehen Sie bitte auch in unserer Satzung unter § 9 nach.

Sollte kein Ehepartner vorhanden sein, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, auf die Erben über. Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

Lüften im Treppenhaus

Immer wieder gibt es sehr unterschiedliche Auffassungen über das Lüften des Treppenhauses. Auch in Bezug auf den Fachvortrag von Herrn Bothur und aus Erfahrungswerten ist es günstiger, das Treppenhaus über eine sogenannte Stoßlüftung zu lüften. Hierzu wird das Fenster ca. 3 mal täglich für 5 Minuten weit geöffnet. Dadurch kann ein kompletter Luftaustausch erfolgen. Dies erweist sich als günstiger, als die ständige Kippstellung des Fensters, da hierbei nur schwer ein Luftaustausch stattfinden kann und die Wände im Treppenhaus sehr stark auskühlen.

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